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SiGeKo

Da die Unfallhäufigkeit auf Baustellen weit über dem Durchschnitt anderer Gewerbetreibender liegt, hat der Gesetzgeber mit der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 ein Instrumentarium geschaffen, das den Bauherrn bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf seinen Baustellen in die Pflicht nimmt. Entstanden ist diese Verordnung aus einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, der EG-Richtlinie 92/57 /EWG. Dieses wurde in nationales Recht in Form der Baustellenverordnung umgewandelt. Die dazu getroffenen Regelungen sind in den unten (3) aufgeführten Gesetzen, Vorschriften und Normen festgelegt.

Projektplaner haben gegenüber dem Bauherrn eine umfassende Beratungspflicht. Dazu zählt auch, ihn darüber zu informieren, ab wann auf der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator) eingesetzt werden muss. Vernachlässigen Sie diese Beratungspflicht, drohen erhebliche Haftungsrisiken. Vor allem bei kleinen und mittleren Baumaßnahmen besteht in der Praxis Unsicherheit, ab wann ein SiGe-Koordinator zu bestellen ist.

Wann benötigten Sie einen SiGeKo

Wenn der Gesamtarbeitsumfang mehr als 500-Mann-Arbeitstage überschreitet. 

Eine Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, also zum Beispiel, wenn auf einer Baustelle durchschnittlich 10 Arbeitskräfte 50 Arbeitstage auf der Baustelle tätig sind.

Wenn „gefährliche Arbeiten“ ausgeführt werden müssen. 

Die Rechtsprechung legt den Begriff gefährliche Arbeiten weit aus. Es wird die Auffassung vertreten, dass gebäudeaußenseitige Arbeiten in Höhe von mehr als sieben Metern über dem Erdboden gefährlich sind.

Titelbild.png

01

So ? nicht

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Dies ist ein abschreckendes Beispiel - Denn Sie wissen, was Sie tun - Er nicht

03

So ? nicht

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Ein weiteres abschreckendes Beispiel

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Materialtransport.png

04

So ? nicht

!!!!

 

Brücke für Materialtransport

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EG-Richtlinie 92/57/EWG

Zum herunter laden Titel anklicken

Überschrift.png
SiGeKo Schild-MVC-789X.jpg

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Übersichtstafel

Möglichkeit der Dokumentation auf der Baustelle

 

Richtlinien und Gesetze

 

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheits-gesetz (AsiG)
Unfallverhütungs-vorschriften (UVV)
DIN-Normen (DIN)
Untergeord. Vorschriften
Landesbauordnungen

Aushänge sind für alle sichtbar aufzuhängen

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Leistungen gemäß BaustellV

Planungsphase vor Baubeginn

 

Überblick über die Aufgaben. Je nach Thema sind spezielle Fachleute hinzuzuziehen, bzw. die Aufgabe muss auf mehrere Fachvertreter verteilt werden.

  • Gespräche und Koordination mit Behörden

  • Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten

  • Erstellen des SiGe-Plans

  • Analyse der Sicherheitsrisiken

  • Koordination der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BaustellV

  • Erstellung einer Baustellenordnung

  • Vorankündigung für das zuständige Gewerbeaufsichtsamt

  • Ausarbeiten von sicherheitstechnischen Hinweisen in der Planung zur Ausführung von Gewerken und Gestaltung von Bauteilen sowie für die spätere Nutzung der Anlage

  • Integration von sicherheitstechnischen Belangen in Ausschreibungstexten

  • Beratung bei der Erstellung des Bauablaufplanes

  • Beratung bei der Planung der Notfallorganisation für die Baustelle

  • Beratung bei der Planung der Baustelleneinrichtung (Sicherheit, Hygiene, Ordnung)

  • Beratung bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes der Baustelle

  • Beratung bei der Erstellung eines Umweltschutzkonzeptes der Baustelle

  • Baustellenbegehungen

  • Einschreiten bei Gefahr

  • Einweisung der beteiligten Firmen

  • Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz

  • Kontinuierliche Fortschreibung des SiGe-Planes

  • Mitwirkung bei der Fortschreibung des Bauablaufplanes

  • Sicherheitstechnische Einweisung der Verantwortlichen der Baufirmen vor der Arbeitsaufnahme in den SiGe-Plan

  • Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle

  • Festlegung von Schutzmaßnahmen beim Erkennen von Sicherheitsmängeln

  • Ansprechpartner für Fragestellungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

  • Dokumentation von festgestellten Sicherheitsmängeln, veranlassten Maßnahmen, Wirksamkeitskontrollen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorgängen

  • Teilnahme an Baustellenbesprechungen

  • Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträgern in Fragen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf der Baustelle

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Leistungen gemäß BaustellV

während der Bauphase

 

ohne Kommentar

09

  • Zusammenstellung der Unterlagen zum Betrieb des Gebäudes

Leistungen gemäß BaustellV

nach Fertigstellung

 

ohne Kommentar

10

Symbole

Auszug

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